BAG - Beschluss vom 07.09.2009
3 AZB 19/09
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GewO § 108; ZPO § 888; ZPO § 901;
Fundstellen:
AP GewO § 108 Nr. 1
ArbRB 2010, 16
DB 2009, 2719
NJW 2010, 1164
NZA 2010, 61
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ta 963/09
ArbG Berlin, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 17163/08

Vollstreckung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Abrechnung von Arbeitsentgelt; Entgeltabrechnung als unvertretbare Handlung; Zwangsgeld und Haftbefehl

BAG, Beschluss vom 07.09.2009 - Aktenzeichen 3 AZB 19/09

DRsp Nr. 2009/25445

Vollstreckung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Abrechnung von Arbeitsentgelt; Entgeltabrechnung als unvertretbare Handlung; Zwangsgeld und Haftbefehl

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abrechnung von Arbeitsentgelt nach § 108 GewO entsteht, wenn das Arbeitsentgelt gezahlt wird. Der Arbeitgeber hat abzurechnen, wie er das Arbeitsentgelt tatsächlich berechnet hat und welche Abzüge er aus welchen Gründen tatsächlich vorgenommen und welche Beträge er abgeführt hat. 2. Die Abrechnungspflicht ist eine nicht vertretbare Handlung. Soweit sie tituliert ist, ist das Urteil nach § 888 ZPO zu vollstrecken. 3. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, kann insbesondere ein Zwangsgeld nicht beigetrieben werden, ist der Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO möglich. 4. Der auch im Zwangsvollstreckungsrecht zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht nicht entgegen: Der Arbeitnehmer als Vollstreckungsgläubiger ist darauf angewiesen, dass sein Anspruch auf Abrechnung effektiv vollstreckt wird. Dem Arbeitgeber als Vollstreckungsschuldner ist es ohne Weiteres möglich, die ihm obliegende Handlung zu erbringen. 5. Erbringt der Arbeitgeber die titulierte Leistung, erstellt er also die Abrechnung, steht dies dem Erlass eines Haftbefehls entgegen. Das darauf gerichtete Verfahren ist erledigt.