1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 16.12.2009 dahin abgeändert, dass der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin zurückgewiesen wird.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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