OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.07.2010
13 W 7/10
Normen:
ZPO § 887; ZPO § 888;
Fundstellen:
VersR 2010, 1521
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 98/07

Vollstreckung der Verurteilung zur Bewirkung der Freigabe einer als Sicherheit dienenden Lebensversicherung des Schuldners

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 13 W 7/10

DRsp Nr. 2010/15182

Vollstreckung der Verurteilung zur Bewirkung der Freigabe einer als Sicherheit dienenden Lebensversicherung des Schuldners

Die Verpflichtung zur Bewirkung der Freigabe einer als Sicherheit für ein Konto des Schuldners dienenden Lebensversicherung ist vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 16.12.2009 dahin abgeändert, dass der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin zurückgewiesen wird.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZPO § 887; ZPO § 888;

Gründe: