KG - Beschluss vom 20.01.2004
8 W 292/03
Normen:
ZPO § 887 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 522/02

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erbringung einer Bürgschaft

KG, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 8 W 292/03

DRsp Nr. 2004/3587

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erbringung einer Bürgschaft

Bei der Verpflichtung, eine Bürgschaft als Mietsicherheit zu stellen und die zu beschaffende Bürgschaftsurkunde an den Gläubiger zu übergeben, handelt es sich um die Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung, die gem. § 887 ZPO zu vollstrecken ist.

Normenkette:

ZPO § 887 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingelegt (§§ 567 Abs. 1, 569 ZPO). Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.