OLG Köln - Beschluss vom 24.03.2005
4 WF 40/05
Normen:
ZPO § 888 § 793 ;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 290/03

Vollstreckung der Verpflichtung zur Beibringung einer Freistellungserklärung

OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 4 WF 40/05

DRsp Nr. 2006/7566

Vollstreckung der Verpflichtung zur Beibringung einer Freistellungserklärung

Die in einem gerichtlichen Vergleich eingegangene Verpflichtung zur Beibringung einer Freistellungserklärung ist nur dann erfüllt, wenn sich aus einer vorgelegten Erklärung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der Erklärende bestimmte Gläubiger nicht mehr in Anspruch nehmen wird.

Normenkette:

ZPO § 888 § 793 ;

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als das festgesetzte Zwangsgeld auf 1.000 EUR zu reduzieren war.

Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht gemäß § 888 Abs. 1 ZPO gegen den Schuldner ein Zwangsgeld dem Grunde nach festgesetzt.

Soweit der Schuldner einwendet, er habe seine Verpflichtung aus Ziffer 5 a des Vergleiches vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn vom 13.03.2003 - 45 F 301/00 - erfüllt, kann dem nicht gefolgt werden. In Ziffer 5 a Satz 2 des Vergleiches heißt es: