Die gemäß § 793 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als das festgesetzte Zwangsgeld auf 1.000 EUR zu reduzieren war.
Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht gemäß § 888 Abs. 1 ZPO gegen den Schuldner ein Zwangsgeld dem Grunde nach festgesetzt.
Soweit der Schuldner einwendet, er habe seine Verpflichtung aus Ziffer 5 a des Vergleiches vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn vom 13.03.2003 - 45 F 301/00 - erfüllt, kann dem nicht gefolgt werden. In Ziffer 5 a Satz 2 des Vergleiches heißt es:
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