OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.02.2003
26 W 1/03
Normen:
ZPO § 887 § 888 § 793 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 190
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2-30 O 293/01 ,

Vollstreckung der Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz; Entscheidung des Beschwerdegerichts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 26 W 1/03

DRsp Nr. 2005/7662

Vollstreckung der Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz; Entscheidung des Beschwerdegerichts

1. Die Erstellung einer Bilanz kann nur dann als vertretbare Handlung angesehen werden, wenn die Bilanz ohne Mithilfe des Schuldners durch einen Sachverständigen selbständig anhand von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren aufgestellt werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Gläubiger im Besitz des erforderlichen Datenmaterials ist. 2. Im Beschwerdeverfahren über die Festsetzung eines Zwangsgeldes kann das Beschwerdegericht nicht gleichzeitig über Vollstreckungsschutzanträge nach §§ 707, 719 ZPO entscheiden.

Normenkette:

ZPO § 887 § 888 § 793 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt - 2-30 O 293/01 ,
Fundstellen
OLGReport-Frankfurt 2003, 190