OLG Hamm - Urteil vom 27.06.2000
27 U 24/00
Normen:
BGB § 393 § 212 § 389 § 459 ; ZPO § 767 § 91 § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 710 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1803
OLGReport-Hamm 2000, 307
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 83/99

Vollstreckung der Mitgesellschafter einer GmbH & Co. KG aus einem Vergleich

OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2000 - Aktenzeichen 27 U 24/00

DRsp Nr. 2000/7077

Vollstreckung der Mitgesellschafter einer GmbH & Co. KG aus einem Vergleich

»1. Die (beiden) Mitgesellschafter einer GmbH & Co. KG, die im Wege des Prozessvergleiches mit dem dritten (ausscheidenden Mehrheits)Gesellschafter dessen Geschäftsanteile gegen Zahlung einer Abfindung erworben haben, können der Vollstreckung aus dem Vergleich wegen der Zahlungsschuld im Wege der Vollstreckungsabwehrklage Schadenersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß entgegenhalten, die durch einen Aufklärungsmangel seitens des Veräußerers über eine Grundschuld am Grundstück der KG begründet werden, wenn die KG seitens einer Darlehensgläubigerin (Bank) daraus fremder Schulden wegen in Anspruch genommen wird, weil das in einen Sicherheitenpool in Unkenntnis der Erwerber eingebrachte Grundpfandrecht nicht bediente Verbindlichkeiten anderer Unternehmen des Veräußerers sicherte.Der Schaden besteht der Höhe nach in dem Umfang, in dem die KG aus der Grundschuld in Anspruch genommen wird, weil die Anteilserwerber den Geschäftsanteil um diesen Betrag zu teuer gekauft haben.2. Der Vollstreckungsabwehrklage steht ein Einrede- und Aufrechnungsverzicht, der die Einrede der Nichterfüllung aus dem Vergleich ausschließt, nicht entgegen, weil sich das Verschulden bei Vertragsschluß wie eine mangelhafte Erfüllung des Vergleiches auswirkt.«