OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2001
6 U 3/00
Normen:
BGB § 387 ; ZPO § 788 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 47

Vollstreckung der Kosten einer Prozessbürgschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen 6 U 3/00

DRsp Nr. 2004/9034

Vollstreckung der Kosten einer Prozessbürgschaft

»1. Die Kosten einer Prozessbürgschaft, die zum Zwecke der Vollstreckung aus einem gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteils gestellt wird, sind als Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO zu erstatten und können im Verfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO festgesetzt werden. 2. Mit einem solchen Kostenerstattungsanspruch kann auch dann aufgerechnet werden, wenn er weder rechtskräftig festgestellt noch unstreitig ist.«

Normenkette:

BGB § 387 ; ZPO § 788 ;

Hinweise:

w:

Revision nicht angenommen: BGH - XI ZR 120/01 - 11.12.2001

Fundstellen
JurBüro 2003, 47