BGH - Beschluß vom 14.12.2006
I ZB 16/06
Normen:
ZPO § 885 § 886 § 888 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 790
InVo 2007, 338
JurBüro 2007, 549
MDR 2007, 1159
NJW-RR 2007, 1091
NZM 2007, 852
WM 2007, 1337
ZMR 2007, 600
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 595/05
AG Gießen - 22 II 20/00 WEG - 21.10.2005,

Vollstreckung der Herausgabe von Teilen einer Wohnungseigentumsanlage an die Eigentümergemeinschaft

BGH, Beschluß vom 14.12.2006 - Aktenzeichen I ZB 16/06

DRsp Nr. 2007/9433

Vollstreckung der Herausgabe von Teilen einer Wohnungseigentumsanlage an die Eigentümergemeinschaft

»Ist Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die Herausgabe und Räumung einer unbeweglichen Sache, richtet sich die Zwangsvollstreckung nur nach §§ 885, 886 ZPO und nicht, auch nicht ergänzend, nach § 888 ZPO

Normenkette:

ZPO § 885 § 886 § 888 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin ist Eigentümerin der im Aufteilungsplan der Wohnungseigentümergemeinschaft L. platz 2/2a in G. mit den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten, im Erdgeschoss gelegenen Ladenflächen. Im November 1999 ließ die Schuldnerin die Ladenfront zur Straße hin versetzen und die Vordereingänge des Gebäudes schließen. Die Hausflure wurden in die Ladenflächen einbezogen. Die Ladenlokale vermietete die Schuldnerin an insgesamt sieben verschiedene Mieter.