I. Die Schuldnerin ist Eigentümerin der im Aufteilungsplan der Wohnungseigentümergemeinschaft L. platz 2/2a in G. mit den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten, im Erdgeschoss gelegenen Ladenflächen. Im November 1999 ließ die Schuldnerin die Ladenfront zur Straße hin versetzen und die Vordereingänge des Gebäudes schließen. Die Hausflure wurden in die Ladenflächen einbezogen. Die Ladenlokale vermietete die Schuldnerin an insgesamt sieben verschiedene Mieter.
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