OLG Celle - Beschluß vom 07.08.2002
4 W 158/02
Normen:
BGB § 134 ; HWiG § 3 ; ZPO § 767 § 769 § 707 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
WM 2002, 2453
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 172/02

Vollstreckung aus einer im Wege eines Haustürgeschäfts zustande gekommenen vollstreckbaren Urkunde nach Widerruf des Darlehensvertrages

OLG Celle, Beschluß vom 07.08.2002 - Aktenzeichen 4 W 158/02

DRsp Nr. 2004/14494

Vollstreckung aus einer im Wege eines Haustürgeschäfts zustande gekommenen vollstreckbaren Urkunde nach Widerruf des Darlehensvertrages

Widerruf der Darlehensnehmer einen im Wege eines Haustürgeschäfts zustande gekommenen Darlehensvertrag und vollstreckt der Darlehensgeber weiter aus einer hierüber errichteten vollstreckbaren Urkunde, so ist die Beschwerde gegen die Versagung der Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht gegeben, da die Beschwerde gegen Entscheidungen des Gerichts nach § 769 ZPO analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ist und nur ausnahmsweise darauf gegründet werden kann, dass die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzeswidrig oder offensichtlich falsch ist. Dies ist aber nicht der Fall.

Normenkette:

BGB § 134 ; HWiG § 3 ; ZPO § 767 § 769 § 707 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

1. Die Kläger setzen sich mit der Vollstreckungsgegenklage und einem entsprechenden Eilantrag gegen die Vollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Unterwerfungserklärung zur Wehr.