I. In Abteilung I des Grundbuchs von N waren seit 1994 B, G und N (der Beteiligte zu 2) "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer des hier in Rede stehenden Grundbesitzes eingetragen. Die weitere Eintragung aus dem Jahr 1997 weist noch B und N als Eigentümer mit dem genannten Zusatz aus. Seit 1998 sind N und S die Beteiligten zu 2 und 3 dementsprechend eingetragen.
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