Die Antragstellerin erwirkte am 22.12.1988 gegen den Antragsgegner ein Urteil des Oberlandesgerichts, tagend in Brüssel, 14.Kammer, in dem dieser zur Zahlung von 36.187.759 bfr. verurteilt wurde. Auf ihren Antrag vom 20.4.1999 hat das erstinstanzliche Gericht durch Beschluss vom 28.3.2007 dieses Urteil für vollstreckbar erklärt.
Der Antragsgegner hat hiergegen Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des des Beschlusses den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung abzuweisen. In einem späteren Schriftsatz hat er weiter beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Die Beschwerdegegnerin ist diesem Antrag entgegen getreten.
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