OLG Koblenz - Beschluss vom 06.08.2007
2 U 600/07
Normen:
EuGVVO Art. 46 Abs. 3 ; AVAG § 20 Abs. 1 ; AVAG § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 51
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 185/99

Vollstreckbarkeitserklärung ausländisches Urteil - Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen 2 U 600/07

DRsp Nr. 2007/16163

Vollstreckbarkeitserklärung ausländisches Urteil - Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung

»Im Verfahren zur Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung während eines laufenden Beschwerdeverfahrens unzulässig (Art. 46 Abs. 3 EuGVVO, §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 2 AVAG).«

Normenkette:

EuGVVO Art. 46 Abs. 3 ; AVAG § 20 Abs. 1 ; AVAG § 22 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin erwirkte am 22.12.1988 gegen den Antragsgegner ein Urteil des Oberlandesgerichts, tagend in Brüssel, 14.Kammer, in dem dieser zur Zahlung von 36.187.759 bfr. verurteilt wurde. Auf ihren Antrag vom 20.4.1999 hat das erstinstanzliche Gericht durch Beschluss vom 28.3.2007 dieses Urteil für vollstreckbar erklärt.

Der Antragsgegner hat hiergegen Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des des Beschlusses den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung abzuweisen. In einem späteren Schriftsatz hat er weiter beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Die Beschwerdegegnerin ist diesem Antrag entgegen getreten.