OLG München - Beschluss vom 12.10.2009
34 Sch 20/08
Normen:
ZPO § 1061 Abs. 1; ZPO § 1061 Abs. 2; UN-Ü Art. II Abs. 2;
Fundstellen:
SchiedsVZ 2009, 340

Vollstreckbarerklärung eines schwedischen Schiedsspruchs; Anforderungen an den Nachweis einer wirksamen Schiedsabrede

OLG München, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 34 Sch 20/08

DRsp Nr. 2010/1440

Vollstreckbarerklärung eines schwedischen Schiedsspruchs; Anforderungen an den Nachweis einer wirksamen Schiedsabrede

1. Zur Vollstreckbarerklärung eines schwedischen Schiedsspruchs. 2. Den Nachweis einer wirksamen Schiedsabrede, gleichgültig ob nach Art. II Abs. 2 UN-Ü oder aufgrund nationalen Rechts, hat die die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs beantragende Partei zu erbringen (siehe auch Senat vom 19.1.2009, 34 Sch 004/08; BayObLGZ 2002, 392).

Normenkette:

ZPO § 1061 Abs. 1; ZPO § 1061 Abs. 2; UN-Ü Art. II Abs. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in Schweden ergangenen Schiedsspruchs.

Die Antragstellerin ist eine in Schweden registrierte Handelsgesellschaft, die auf Hochdrucktechnik spezialisiert ist. Sie unterhielt mit der Antragsgegnerin, einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft (mbH), die sich u.a. mit Produktentwicklungen in der Anschlusstechnik befasst, seit 1995 Geschäftsbeziehungen.