I. Entsprechend einer Vereinbarung der Parteien erließ der Schiedsrichter D. in der Schiedsverhandlung vom 3. Juni 2005 einen "Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt (Vergleich)", worin es - soweit die von dem Antragsteller zu 2 und dem Antragsgegner zu 2 gebildete OHG betroffen ist - unter anderem heißt:
"A. Die Herren W. und F. schließen einen Schiedsvertrag für die OHG wie die GbR mit der Maßgabe, dass der Obmann Schiedsrichter sein soll und treffen folgende Vereinbarung.
I. Die Parteien sind sich einig, dass die OHG zum 31.12.2005 gekündigt ist.
II. ...
III. Die Parteien sind sich einig, dass das Anlagevermögen incl. der geringwertigen Wirtschaftsgüter ohne das Elektroinstallationsmaterial von Herrn F. käuflich erworben wird für 10.000 EUR.
Dieser Betrag ist bis 01.10.2005 fällig.
IV. Die Herren W. und F. beenden zum 31.08.2004 die OHG. Der Geschäftsanteil von Herrn F. geht auf Herrn W. zu diesem Zeitpunkt über."
Die Antragsteller begehren, den Schiedsspruch bezüglich A. III. des Tenors zugunsten des Antragstellers zu 2 gegen den Antragsgegner zu 2 für vollstreckbar zu erklären.
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