BGH - Beschluß vom 08.03.2007
III ZB 21/06
Normen:
ZPO § 1060 § 727 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 515
InVo 2007, 388
MDR 2007, 851
NJW-RR 2007, 1366
NZBau 2007, 642
TranspR 2007, 175
WM 2007, 1051
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sch 9/05

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs für und gegen den Rechtsnachfolger

BGH, Beschluß vom 08.03.2007 - Aktenzeichen III ZB 21/06

DRsp Nr. 2007/6307

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs für und gegen den Rechtsnachfolger

»Ein Schiedsspruch kann im Verfahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger für vollstreckbar erklärt werden.«

Normenkette:

ZPO § 1060 § 727 ;

Gründe:

I. Entsprechend einer Vereinbarung der Parteien erließ der Schiedsrichter D. in der Schiedsverhandlung vom 3. Juni 2005 einen "Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt (Vergleich)", worin es - soweit die von dem Antragsteller zu 2 und dem Antragsgegner zu 2 gebildete OHG betroffen ist - unter anderem heißt:

"A. Die Herren W. und F. schließen einen Schiedsvertrag für die OHG wie die GbR mit der Maßgabe, dass der Obmann Schiedsrichter sein soll und treffen folgende Vereinbarung.

I. Die Parteien sind sich einig, dass die OHG zum 31.12.2005 gekündigt ist.

II. ...

III. Die Parteien sind sich einig, dass das Anlagevermögen incl. der geringwertigen Wirtschaftsgüter ohne das Elektroinstallationsmaterial von Herrn F. käuflich erworben wird für 10.000 EUR.

Dieser Betrag ist bis 01.10.2005 fällig.

IV. Die Herren W. und F. beenden zum 31.08.2004 die OHG. Der Geschäftsanteil von Herrn F. geht auf Herrn W. zu diesem Zeitpunkt über."

Die Antragsteller begehren, den Schiedsspruch bezüglich A. III. des Tenors zugunsten des Antragstellers zu 2 gegen den Antragsgegner zu 2 für vollstreckbar zu erklären.