Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Juli 2006 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert beträgt 10.374,88 EUR.
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