BGH - Beschluss vom 05.02.2009
IX ZB 136/06
Normen:
EuGVVO Art. 45 Abs. 2; EuGVVO Art. 66 Abs. 1; VO 44/2001;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 854
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 1082/06
LG Regensburg, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 783/06

Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils; Feststellung des richtigen Beklagten

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 136/06

DRsp Nr. 2009/4759

Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils; Feststellung des richtigen Beklagten

1. Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil der Prozesshandlung auslegungsfähig. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich diejenige (juristische) Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärungen als Partei gemeint ist. 2. Wird die Beklagte in einem polnischen Versäumnisurteil als "K. GmbH" bezeichnet, während die exakte Firmenbezeichnung "K. Service GmbH" lautet, besteht im Übrigen aber kein Zweifel, dass dieselbe juristische Person gemeint ist, so besteht an der Identität der Beklagten kein Zweifel.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Juli 2006 aufgehoben.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert beträgt 10.374,88 EUR.

Normenkette:

EuGVVO Art. 45 Abs. 2; EuGVVO Art. 66 Abs. 1; VO 44/2001;

Gründe: