BGH - Beschluss vom 05.03.2009
IX ZB 192/07
Normen:
ZPO § 575 Abs. 3; AVAG § 16 Abs. 2; LugÜ § 27 Nr. 2;
Fundstellen:
IPRax 2010, 242
NJW-RR 2009, 1292
Vorinstanzen:
OLG München, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 W 151/07
LG Kempten, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1010/07

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels; Anforderungen an die Beteiligungsmöglichkeiten im Ausgangsverfahren

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 192/07

DRsp Nr. 2009/6488

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels; Anforderungen an die Beteiligungsmöglichkeiten im Ausgangsverfahren

1. Die Voraussetzungen des Art. 27 Nr. 2 LugÜ erfüllt nicht, wer sich durch die Bestellung von zwei Zustellungsbevollmächtigten auf das Verfahren eingelassen hat. 2. Eine Entscheidung soll nach Art. 27 Nr. 2 LugÜ weder anerkannt noch vollstreckt werden, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaates zu verteidigen. 3. Als Einlassung ist jede Handlung anzusehen, durch welche der Beklagte sich gegen den Angriff der Klage verteidigt, aber auch jede über die bloße Passivität hinausgehende Reaktion des Beklagten, aus der sich ergibt, dass er von der gegen ihn erhobenen Klage Kenntnis erlangt hat.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. September 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.493,72 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 3; AVAG § 16 Abs. 2; LugÜ § 27 Nr. 2;

Gründe:

I.