BGH - Beschluß vom 23.06.2005
IX ZB 64/04
Normen:
EuGVVO Art. 45 Abs. 1 S. 1 Art. 34 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 19.02.2004

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels

BGH, Beschluß vom 23.06.2005 - Aktenzeichen IX ZB 64/04

DRsp Nr. 2005/10153

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels

Die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Vollstreckungstitels kann nicht schon deshalb versagt werden, weil die ausländische Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Erforderlich ist vielmehr eine Abweichung von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße, dass das Urteil nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann.

Normenkette:

EuGVVO Art. 45 Abs. 1 S. 1 Art. 34 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die in Italien residierende Antragstellerin (Gläubigerin) erwirkte gegen den in Deutschland ansässigen Antragsgegner (Schuldner) beim Landesgericht Bozen am 30. September 2002 ein Urteil, das den Antragsgegner unter anderem zur Zahlung von 134.645,54 EUR sowie von Verfahrensspesen in Höhe von 12.200 EUR verurteilte.

Die Gläubigerin begehrt insoweit die Zulassung dieses Urteils zur Vollstreckung in Deutschland. Der Schuldner wendet ein, der Vollstreckbarerklärung stünden Versagungsgründe entgegen. Der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag der Gläubigerin stattgegeben. Die Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.