I. Die in Italien residierende Antragstellerin (Gläubigerin) erwirkte gegen den in Deutschland ansässigen Antragsgegner (Schuldner) beim Landesgericht Bozen am 30. September 2002 ein Urteil, das den Antragsgegner unter anderem zur Zahlung von 134.645,54 EUR sowie von Verfahrensspesen in Höhe von 12.200 EUR verurteilte.
Die Gläubigerin begehrt insoweit die Zulassung dieses Urteils zur Vollstreckung in Deutschland. Der Schuldner wendet ein, der Vollstreckbarerklärung stünden Versagungsgründe entgegen. Der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag der Gläubigerin stattgegeben. Die Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
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