BGH - Beschluß vom 06.10.2005
IX ZB 27/02
Normen:
AVAG § 15 Abs. 1 ; EuGVÜ Art. 28 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 31.01.2002

Vollstreckbarerklärung einer in England ergangenen Versäumnisentscheidung

BGH, Beschluß vom 06.10.2005 - Aktenzeichen IX ZB 27/02

DRsp Nr. 2005/18319

Vollstreckbarerklärung einer in England ergangenen Versäumnisentscheidung

Normenkette:

AVAG § 15 Abs. 1 ; EuGVÜ Art. 28 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die C. Company, die R. und die Ch. Ltd. haben beim High Court of Justice (Chancery Division), London, einen Zahlungstitel über 163.440.468 CAN$, 125.018.620 US$ und 68.845.886 CAN$ gegen den Antragsgegner erwirkt. Diesem Titel vorangegangen waren, da der Antragsgegner in dem in England durchgeführten Verfahren nicht zu den anberaumten Terminen erschienen war, Versäumnisentscheidungen vom 23. Februar 1998 und 25. Februar 1998 des High Court of Justice. Die Antragstellerinnen haben als Rechtsnachfolgerinnen der Klägerinnen wegen eines Teilbetrages von US$ 500.000 beantragt, den Titel in Deutschland für vollstreckbar zu erklären.

Der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.