BGH - Beschluß vom 20.01.2005
IX ZB 154/01
Normen:
EuGVÜ Art. 27 Art. 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 938
InVo 2005, 427
WuM 2005, 203
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 12.11.2001
LG Aachen, vom 24.01.2001

Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung; Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks vor Säumnisentscheidung

BGH, Beschluß vom 20.01.2005 - Aktenzeichen IX ZB 154/01

DRsp Nr. 2005/2690

Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung; Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks vor Säumnisentscheidung

Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen, in einem Säumnisverfahren ergangenen Entscheidung kommt nicht in Betracht, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Dass er später von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Normenkette:

EuGVÜ Art. 27 Art. 34 Abs. 2 ;

Gründe: