Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 61.074,98 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller hat die Erteilung der Vollstreckungsklausel für eine in Spanien gegen die Antragsgegnerin erwirkte gerichtliche Entscheidung begehrt, die einen Kostenfestsetzungsbeschluss zum Gegenstand hat. Diesen Antrag hat der Antragsteller für erledigt erklärt, weil ihm zwischenzeitlich in Spanien bestätigt worden sei, dass es sich bei der Entscheidung um einen europäischen Vollstreckungstitel handele.
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