BGH - Beschluss vom 04.02.2010
IX ZB 57/09
Normen:
Brüssel I-VO Art. 38 ff.; AVAG § 6 Abs. 1; EuVTVO Art. 27;
Fundstellen:
EuZW 2010, 319
FamRBInt 2010, 30
FamRZ 2010, 553
IPRax 2011, 81
NJW-RR 2010, 571
WM 2010, 433
ZIP 2010, 2220 (LS)
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 1182/08
LG Zwickau, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 839/08

Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage der Europäischen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen (EuGVVO) im Fall des Vorliegens einer Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 57/09

DRsp Nr. 2010/3202

Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage der Europäischen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen (EuGVVO) im Fall des Vorliegens einer Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel

Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels kommt eine Erledigung der Hauptsache allenfalls in Betracht, wenn sich das erledigende Ereignis erst im Beschwerderechtszug verwirklicht. Eine Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage der EuGVVO scheidet aus, wenn eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel vorliegt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 61.074,98 € festgesetzt.

Normenkette:

Brüssel I-VO Art. 38 ff.; AVAG § 6 Abs. 1; EuVTVO Art. 27;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat die Erteilung der Vollstreckungsklausel für eine in Spanien gegen die Antragsgegnerin erwirkte gerichtliche Entscheidung begehrt, die einen Kostenfestsetzungsbeschluss zum Gegenstand hat. Diesen Antrag hat der Antragsteller für erledigt erklärt, weil ihm zwischenzeitlich in Spanien bestätigt worden sei, dass es sich bei der Entscheidung um einen europäischen Vollstreckungstitel handele.