OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.10.2004
8 W 245/04
Normen:
ZPO § 727 ; ZPO § 730 ; ZPO § 138 Abs. 3 ; ZPO § 288 ;
Fundstellen:
InVo 2005, 240
OLGReport-Stuttgart 2005, 349
Rpfleger 2005, 207
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1335/01

Vollstreckbare Ausfertigung für Rechtsnachfolger - Nachweis der Rechtsnachfolge - Pflicht zur Anhörung des Schuldners?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 8 W 245/04

DRsp Nr. 2005/588

Vollstreckbare Ausfertigung für Rechtsnachfolger - Nachweis der Rechtsnachfolge - Pflicht zur Anhörung des Schuldners?

»1. Mangels Erklärungslast des Schuldners führt das Unterlassen des Bestreitens einer Rechtsnachfolge nicht zum Wegfall der Beweisbedürftigkeit i.S.d. § 727 ZPO, sondern erst ein ausdrückliches Geständnis des Schuldners nach § 288 ZPO. 2. Die Anhörung des Schuldners steht im Ermessen des Gerichts. Eine Ermessensreduzierung mit Anhörungspflicht tritt nur in Ausnahmefällen ein; ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass im Fall einer Anhörung des Schuldners mit einem Zugeständnis der Rechtsnachfolge zu rechnen ist.«

Normenkette:

ZPO § 727 ; ZPO § 730 ; ZPO § 138 Abs. 3 ; ZPO § 288 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Rechtsstreit der Parteien wurde durch Prozessvergleich vom 15.10.2001 abgeschlossen. Nach Ziffer 5 dieses Vergleichs haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Am 13.1.2004 erließ die Rechtspflegerin beim Landgericht Ravensburg einen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach von dem Beklagten an den Kläger der Betrag von 1.047,64 EURO zu erstatten ist.