OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.04.2007
9 U 43/05
Normen:
BGB § 171 § 172 ; ZPO § 80 § 88 § 89 § 767 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 713/04

Vollmacht zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung als Prozessvollmacht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.04.2007 - Aktenzeichen 9 U 43/05

DRsp Nr. 2007/12616

Vollmacht zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung als Prozessvollmacht

»Die auf Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung gerichtete Vollmacht der Treuhänderin stellt inhaltlich eine Prozessvollmacht dar, deren Nichtigkeit nicht mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB überwunden werden kann. Die Zivilprozessordnung enthält vielmehr - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - in ihren §§ 80, 88 und 89 abschließende Spezialregelungen, die eine Rechtsscheinvollmacht im Sinne der §§ 171, 172 BGB nicht vorsehen.«

Normenkette:

BGB § 171 § 172 ; ZPO § 80 § 88 § 89 § 767 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten.