VII. Notzuständigkeit (forum necessitatis)

Autor: Riedel

Ist kein Gericht eines Mitgliedstaates nach den Art. 4, 5, 6, 7, 8 oder 10 EuEheGüVO zuständig oder haben sich alle Gerichte nach Art. 9 EuEheGüVO für unzuständig erklärt und ist kein Gericht eines Mitgliedstaates nach Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 EuEheGüVO zuständig, so können die Gerichte eines Mitgliedstaates ausnahmsweise über den ehelichen Güterstand entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem die Sache einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen (Art. 11 EuEheGüVO). Entsprechendes gilt für die eingetragene Lebenspartnerschaft (Art. 11 EuPartGüVO).