BAG - Urteil vom 23.02.1999
9 AZR 737/97
Normen:
BGB §§ 158, 1113 ; ZPO §§ 767, 795 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 611 BGB Arbeitnehmerdarlehen
BB 1999, 1981
DB 1999, 2011
NZA 1999, 1212
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 03.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2285/95
LAG München, vom 26.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 610/96

Verzinsung eines Arbeitgeberdarlehens

BAG, Urteil vom 23.02.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 737/97

DRsp Nr. 1999/9393

Verzinsung eines Arbeitgeberdarlehens

»1. Räumt ein Versicherungsunternehmen Arbeitnehmern für ein Baudarlehen einen Sonderzinssatz ein, so enthält die Bedingung, daß nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der für Versicherungsnehmer geltende höhere Zinssatz zur Anwendung kommt, keine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer. 2. Eine tarifliche Ausschlußklausel, nach der vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb bestimmter Fristen schriftlich geltend zu machen sind, erfaßt nicht Zinsforderungen aus Arbeitgeberdarlehn.«

Normenkette:

BGB §§ 158, 1113 ; ZPO §§ 767, 795 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde, in der sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

Der Kläger war von Oktober 1988 bis Ende 1993 bei der Beklagten als Sachbearbeiter in deren Augsburger Schadensbüro beschäftigt. Bei der Anstellung ist die Anwendung des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin vom 31. Oktober 1980 in der Fassung vom 25. Oktober 1990 vereinbart worden (kurz: MTV). Dort ist unter anderem geregelt:

§ 24

Verfall von Ansprüchen