Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde, in der sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
Der Kläger war von Oktober 1988 bis Ende 1993 bei der Beklagten als Sachbearbeiter in deren Augsburger Schadensbüro beschäftigt. Bei der Anstellung ist die Anwendung des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin vom 31. Oktober 1980 in der Fassung vom 25. Oktober 1990 vereinbart worden (kurz:
§ 24
Verfall von Ansprüchen
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|