LG Hannover - Beschluss vom 11.01.2005
13 T 84/04
Normen:
ZVG § 49 Abs. 1, 2 § 118 § 128 ; BGB § 246 § 288 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2005, 324
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 731 K 16/03

Verzinsung der Forderung gegen den Ersteher ab dem Verteilungstermin

LG Hannover, Beschluss vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 13 T 84/04

DRsp Nr. 2006/9261

Verzinsung der Forderung gegen den Ersteher ab dem Verteilungstermin

Ab dem Zeitpunkt des Verteilungstermins ist die Forderung gegen den Ersteher bei Übertragung auf die Berechtigten nach § 118 ZVG nicht mehr mit 4% Zinsen, sondern gem. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB mit Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dabei befindet der Ersteher sich bereits dann im Verzug, wenn er im Verteilungstermin das Meistgebot nicht bezahlt.

Normenkette:

ZVG § 49 Abs. 1, 2 § 118 § 128 ; BGB § 246 § 288 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: