AG Hannover, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 731 K 16/03
Verzinsung der Forderung gegen den Ersteher ab dem Verteilungstermin
LG Hannover, Beschluss vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 13 T 84/04
DRsp Nr. 2006/9261
Verzinsung der Forderung gegen den Ersteher ab dem Verteilungstermin
Ab dem Zeitpunkt des Verteilungstermins ist die Forderung gegen den Ersteher bei Übertragung auf die Berechtigten nach § 118ZVG nicht mehr mit 4% Zinsen, sondern gem. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB mit Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dabei befindet der Ersteher sich bereits dann im Verzug, wenn er im Verteilungstermin das Meistgebot nicht bezahlt.
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