BayObLG - Beschluß vom 29.05.1998
2Z BR 91/98
Normen:
BGB § 1168, § 1169 ; ZPO § 775 Nr. 1, § 868 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 1998, 164
InVo 1998, 363
KTS 1999, 83
Rpfleger 1998, 437
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 4163/95
AG Fürstenfeldbruck,

Verzicht auf die Zwangsvollstreckung aus einer aufgrund einer vollstreckbaren Urkunde in das Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek

BayObLG, Beschluß vom 29.05.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 91/98

DRsp Nr. 1998/16545

Verzicht auf die Zwangsvollstreckung aus einer aufgrund einer vollstreckbaren Urkunde in das Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek

»Wird aufgrund einer vollstreckbaren Urkunde eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen und schließen Eigentümer und Gläubiger in einem Rechtsstreit über die Vollstreckungsabwehrklage des Eigentümers einen Vergleich, in dem sich der Beklagte (Gläubiger) verpflichtet, keine Zwangsvollstreckung aus der Urkunde herzuleiten und die bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht weiter zu betreiben, so führt dies nicht dazu, daß der Eigentümer die Sicherungshypothek als Eigentümergrundschuld erwirbt.Die vollstreckungshindernde Vereinbarung begründet jedoch für den Eigentümer eine dauernde Einrede gegen die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek, kraft derer er vom Gläubiger den Verzicht auf die Hypothek verlangen kann (sofern der Verzicht nicht bereits in den Vergleichserklärungen enthalten ist).«

Normenkette:

BGB § 1168, § 1169 ; ZPO § 775 Nr. 1, § 868 Abs. 1 ;

Gründe: