OLG Celle - Beschluss vom 19.02.2004
2 W 11/04
Normen:
ZPO § 700 Abs. 1 ; ZPO § 341 Abs. 2 ; ZPO §§ 233 ff. ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 282/03

Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid

OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 2 W 11/04

DRsp Nr. 2004/4230

Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid

»Ein unzulässiger Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid muss gemäß § 341 Abs. 2 ZPO zwingend durch ein Urteil, das nach dem Gesetz auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, verworfen werden, eine Zurückweisung des Einspruchs durch Beschluss ist unzulässig.«

Normenkette:

ZPO § 700 Abs. 1 ; ZPO § 341 Abs. 2 ; ZPO §§ 233 ff. ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist zumindest insoweit begründet, als das Landgericht über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hameln vom 20. August 2003 nicht durch Beschluss hätte entscheiden dürfen. Gemäß § 341 Abs. 2 ZPO darf über die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid, der gemäß § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht, nicht durch Beschluss entschieden werden. Vielmehr - dies gilt auch für die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid - ist gem. § 341 Abs. 2 ZPO immer durch Urteil zu entscheiden, wobei dieses Urteil nach der Neufassung der ZPO auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (zur Anwendung des § 341 Abs. 2 ZPO auf die Verwerfung des Einspruchs s. a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 700 Rz. 12).