Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist zumindest insoweit begründet, als das Landgericht über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hameln vom 20. August 2003 nicht durch Beschluss hätte entscheiden dürfen. Gemäß § 341 Abs. 2 ZPO darf über die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid, der gemäß § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht, nicht durch Beschluss entschieden werden. Vielmehr - dies gilt auch für die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid - ist gem. § 341 Abs. 2 ZPO immer durch Urteil zu entscheiden, wobei dieses Urteil nach der Neufassung der ZPO auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (zur Anwendung des § 341 Abs. 2 ZPO auf die Verwerfung des Einspruchs s. a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 700 Rz. 12).
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|