BGH - Beschluß vom 19.05.2004
IXa ZB 80/04
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 § 577 Abs. 1 S. 2 ; ZVG § 30a ;
Vorinstanzen:
LG Konstanz,

Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

BGH, Beschluß vom 19.05.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 80/04

DRsp Nr. 2004/10832

Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Anträge gem. § 30a ZVG sind bei dem Vollstreckungsgericht zu stellen, der Bundesgerichtshof ist hierfür nicht zuständig.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 § 577 Abs. 1 S. 2 ; ZVG § 30a ;

Gründe:

Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Da sie außerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).