Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. April 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
A.
Die Klägerin beanstandet eine Außenwerbung der Beklagten "G - Bestattungen im Traditionshaus U", wie sie auf den Fotos zur Schutzschrift, BA Bl. 15, zu sehen ist. Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte verstoße mit der Verwendung des Namens "U" gegen §
Sie hat beantragt,
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|