OLG Hamm - Urteil vom 03.02.2009
4 U 114/08
Normen:
UWG § 5; MarkenG § 5; MarkenG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 2/08

Verwendung des Namens eines Traditionshauses durch einen dort ansässigen Bestattungsunternehmer

OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 4 U 114/08

DRsp Nr. 2009/10642

Verwendung des Namens eines Traditionshauses durch einen dort ansässigen Bestattungsunternehmer

Ist der Inhaber eines Bestattungsunternehmens aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer des Anwesens, in dem er sein Unternehmen in gemieteten Räumen betreibt, berechtigt, in der Werbung den schlagwortartig bekannten Namen des Anwesens zu verwenden, so kann sich ein Mitbewerber nicht auf die Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise hierdurch berufen.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. April 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

UWG § 5; MarkenG § 5; MarkenG § 15 Abs. 2;

Gründe:

A.

Die Klägerin beanstandet eine Außenwerbung der Beklagten "G - Bestattungen im Traditionshaus U", wie sie auf den Fotos zur Schutzschrift, BA Bl. 15, zu sehen ist. Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte verstoße mit der Verwendung des Namens "U" gegen § 5 MarkenG und ihren Namensschutz gemäß §§ 12, 823 I BGB, 37 II HGB.

Sie hat beantragt,