BGH - Urteil vom 07.05.1987
IX ZR 198/85
Normen:
BGB § 242, § 276, § 1191 ; KO § 47, § 58 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1191 Sicherungsabrede 4
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 2
BGHR KO § 47 Mehrwertsteuer 1
DB 1987, 1727
DRsp I(154)172b-c
MDR 1987, 1020
WM 1987, 853
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Hagen,

Verwendung der Mehrwertsteuer bei Veräußerung eines zur Konkursmasse gehörenden Grundstücks durch den Konkursverwalter; Sorgfaltspflichten des Gläubigers einer Sicherungsgrundschuld; Aufklärungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Bürgen über das Haftungsrisiko

BGH, Urteil vom 07.05.1987 - Aktenzeichen IX ZR 198/85

DRsp Nr. 1992/3118

Verwendung der Mehrwertsteuer bei Veräußerung eines zur Konkursmasse gehörenden Grundstücks durch den Konkursverwalter; Sorgfaltspflichten des Gläubigers einer Sicherungsgrundschuld; Aufklärungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Bürgen über das Haftungsrisiko

»a) Veräußert der Konkursverwalter ein zur Konkursmasse gehörendes Grundstück mit Zustimmung eines Grundpfandgläubigers, so beurteilt sich die Frage, ob die bei der Veräußerung anfallende Mehrwertsteuer der Konkursmasse oder als Teil des Verwertungserlöses dem Grundpfandgläubiger gebührt, in erster Linie nach der zwischen Konkursverwalter und Grundpfandgläubiger getroffenen Vereinbarung (Ergänzung zu BGHZ 58, 292; BGHZ 77, 139). b) Dem Gläubiger einer Sicherungsgrundschuld obliegen gegenüber dem Sicherungsgeber in der Regel keine Sorgfaltspflichten bei der Verwertung anderer Sicherheiten, die ein Dritter gestellt hat. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt insoweit nur der allgemeine Grundsatz, daß der Gläubiger bei der Verwertung anderer Sicherheiten nicht willkürlich zum Schaden des Sicherungsgebers handeln darf, der ihm die Grundschuld eingeräumt hat.