LAG Köln - Urteil vom 28.02.2014
4 Ta 28/14
Normen:
ZPO § 850c; BGB § 394;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 7/14

Verweis auf Arbeitslosengeld oder SozialhilfeEinstweilige Verfügung auf EntgeltzahlungPrüfung materielle Rechtslage

LAG Köln, Urteil vom 28.02.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 28/14

DRsp Nr. 2014/5370

Verweis auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe Einstweilige Verfügung auf Entgeltzahlung Prüfung materielle Rechtslage

Einstweilige Verfügung auf Entgeltzahlung

Bei der Feststellung, ob eine einstweilige Verfügung "zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint" (§ 940 ZPO) hat eine Interessenabwägung stattzufinden. Dabei kann es nicht ohne jegliche Berücksichtigung der materiellen Rechtslage allein darauf ankommen, welcher Partei die größeren Nachteile erwachsen würden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.01.2014- 8 Ga 7/14 - abgeändert:

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger auf seinen Entgeltanspruch für den Monat Dezember 2013 einen Betrag von 1.300,00 € und auf seinen Entgeltanspruch für den Monat Januar 2014 einen Betrag von 700,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 850c; BGB § 394;

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, dem Verfügungskläger für Dezember 2013 ein Nettoentgelt von 1.300,00 € und für die erste Hälfte des Januar 2014 ein Nettoentgelt von 700,00 € zu zahlen.

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