I.
Der Beteiligte zu 1 ist als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Auf Antrag der Beteiligten zu 2 wurde der Beteilige zu 1, soweit es hier noch von Interesse ist, mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 11.4.1994 verurteilt, seine Zustimmung zur Löschung von drei im Grundbuch eingetragenen und an ihn abgetretenen Eigentümergrundschulden zu erteilen. Mit Zwangsvollstreckungsaufträgen vom 15.9.1995, 23.2.1996 und 6.11.1996 beantragte die Beteiligte zu 2, dem Beteiligten zu 1 die zu den im Versäumnisurteil bezeichneten Eigentümergrundschulden gehörenden Grundschuldbriefe wegzunehmen und ihr zu übergeben. Die Beteiligte zu 2 trug vor, ihr seien insoweit Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 4071, 30 DM entstanden.
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