OLG Celle - Beschluss vom 06.05.2004
4 U 30/04
Normen:
BGB § 839a ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1481
OLGReport-Celle 2004, 461
ZfIR 2004, 835
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 09.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 216/03

Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche gegen einen Sachverständigen wegen eines Wertgutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 4 U 30/04

DRsp Nr. 2004/10175

Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche gegen einen Sachverständigen wegen eines Wertgutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren

»1. Auch nach der Einführung von § 839a BGB verbleibt es dabei, dass gegen den mit einem Wertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche Verfahrensbeteiligten nicht bestehen (im Anschluss an BGH NJW 2003, 2825 - zum alten Recht - ). 2. Sieht der Sachverständige von einer Besichtigung des Versteigerungsobjekts ab, weil ihm z.B. der Zutritt nicht gestattet wird, und weist er im Gutachten ausdrücklich darauf hin, können Ansprüche nach § 839 a BGB nicht auf die unterbliebene Besichtigung gestützt werden.«

Normenkette:

BGB § 839a ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat auch in der Sache selbst keinen Erfolg. Dazu hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 15. April 2004 Folgendes ausgeführt, woran er festhält: