Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat auch in der Sache selbst keinen Erfolg. Dazu hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 15. April 2004 Folgendes ausgeführt, woran er festhält:
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