Die Parteien streiten um die Verteilung des hinterlegten Überschussbetrages aus dem Erlös nach der Ersteigerung ihres früheren gemeinsamen Hausgrundstückes durch den Beklagten.
Den Parteien gehörte ein in G belegenes Hausgrundstück je zur ideellen Hälfte. Nach Trennung der Parteien hatte es der Beklagte im Rahmen der Auseinandersetzungsversteigerung durch Zuschlag vom 5. Februar 1996 zu Alleineigentum erworben ( Amtsgericht R). Nach Begleichung aller angemeldeten Forderungen der Grundstücksgläubiger und der Kosten verblieb bei Abschluss des Versteigerungsverfahrens ein Erlösüberschuss von 45.171,02 DM, der vom Versteigerungsgericht bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Rendsburg hinterlegt wurde, weil sich die Parteien über die Verteilung des Betrages nicht einigten.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Freigabe eines Anteils von 43.404,26 DM nebst Hinterlegungszinsen, während der Beklagte die hälftige Teilung des Erlösüberschusses begehrt.
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