OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.04.2009
6 W 60/09
Normen:
ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-3 O 56/06,

Verstoß gegen einen Verbotstitel durch Belieferung eines im Ausland ansässigen Abnehmers zur Weiterlieferung in die Bundesrepublik Deutschland

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 6 W 60/09

DRsp Nr. 2009/13753

Verstoß gegen einen Verbotstitel durch Belieferung eines im Ausland ansässigen Abnehmers zur Weiterlieferung in die Bundesrepublik Deutschland

Liefert der im Ausland ansässige Unterlassungsschuldner ein unter das titulierte Verbot fallendes Erzeugnis an einen ebenfalls im Ausland ansässige Abnehmer und bietet dieser das Erzeugnis in Deutschland an, liegt darin eine Zuwiderhandlung gegen den Titel, wenn der Schuldner weiß, dass eine Weiterlieferung nach Deutschland beabsichtigt ist und dem Abnehmer gegenüber zu erkennen gibt, dass ein Angebot in Deutschland zulässig ist.

Normenkette:

ZPO § 890;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Ordnungsmittelantrag der Klägerin nach § 890 ZPO mit Recht entsprochen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.