Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot im Teppichhandel
OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 4 W 47/99
DRsp Nr. 2005/13905
Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot im Teppichhandel
Ist einem Teppichhändler im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden, Waren unter Preisgegenüberstellung mit Preisreduzierungen von 30% oder mehr mit weiteren Aussagen wie "ein Räumungsverkauf oder Totalausverkauf findet nicht statt", so verstößt die Werbung in einer Werbebeilage zu einer Zeitschrift mit dem Werbeslogan "Time to say good by" gegen den Kernbereich der Unterlassungsverfügung.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.