OLG Hamm - Beschluss vom 03.08.2000
4 W 47/99
Normen:
ZPO § 891 ; UWG § 7 § 8 ;
Fundstellen:
wrp 2001, 55

Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot im Teppichhandel

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 4 W 47/99

DRsp Nr. 2005/13905

Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot im Teppichhandel

Ist einem Teppichhändler im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden, Waren unter Preisgegenüberstellung mit Preisreduzierungen von 30% oder mehr mit weiteren Aussagen wie "ein Räumungsverkauf oder Totalausverkauf findet nicht statt", so verstößt die Werbung in einer Werbebeilage zu einer Zeitschrift mit dem Werbeslogan "Time to say good by" gegen den Kernbereich der Unterlassungsverfügung.

Normenkette:

ZPO § 891 ; UWG § 7 § 8 ;
Fundstellen
wrp 2001, 55