Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot bei Veröffentlichungen von Seiten im Internet
KG, Urteil vom 23.08.2002 - Aktenzeichen 5 W 7/02
DRsp Nr. 2005/13243
Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot bei Veröffentlichungen von Seiten im Internet
Hat der Unterlassungsschuldner die beanstandeten Seiten bis zu ihrer Überarbeitung im Internet stehen lassen und lediglich die Links von der Startseite beseitigt, so liegt ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot vor.
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