I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Gesamtforderung aus Lieferungen nebst Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe von 10.803,66 DM. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 07.11.2000 ließ sie sich die Ansprüche des Schuldners aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen bei der Versicherungs-AG und Lebensversicherungs-AG pfänden und zur Einziehung überweisen. Auf die vom Schuldner hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hob das Landgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf und wies den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
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