OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.06.2001
11 W 52/01
Normen:
ZPO § 850 Abs. 1 § 850 b Abs. 1 Nr. 1 § 850 Abs. 2 § 850 c ;
Fundstellen:
InVo 2002, 238
OLGReport-Karlsruhe 2002, 114
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 1/01

Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind nicht in gleicher Weise der Pfändung zu unterwerfen, wie Arbeitseinkommen, auch wenn die Versicherungsleistungen an die Stelle des früheren Arbeitseinkommens getreten sind

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 11 W 52/01

DRsp Nr. 2002/1458

Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind nicht in gleicher Weise der Pfändung zu unterwerfen, wie Arbeitseinkommen, auch wenn die Versicherungsleistungen an die Stelle des früheren Arbeitseinkommens getreten sind

»1. Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sind als Renten i.S. von § 850 I Nr. 1 ZPO zu qualifizieren. 2. Die generelle Übertragung der Pfändungsfreigrenzen (§ 850 c ZPO) auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist nicht zulässig.«

Normenkette:

ZPO § 850 Abs. 1 § 850 b Abs. 1 Nr. 1 § 850 Abs. 2 § 850 c ;

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Gesamtforderung aus Lieferungen nebst Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe von 10.803,66 DM. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 07.11.2000 ließ sie sich die Ansprüche des Schuldners aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen bei der Versicherungs-AG und Lebensversicherungs-AG pfänden und zur Einziehung überweisen. Auf die vom Schuldner hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hob das Landgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf und wies den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.

II.