I. Streitig ist, ob die Klägerin aus der Versicherung ihres am 18. März 1986 verstorbenen geschiedenen Ehemannes (Versicherter) eine Hinterbliebenenrente (Geschiedenenrente) zu gewähren ist. Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde durch Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Juli 1976 aus dem überwiegenden Verschulden des Versicherten geschieden. Seit dem Jahre 1976 ist die Beigeladene mit dem Versicherten verheiratet gewesen. Sie bezieht aus seiner Versicherung eine Witwenrente.
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