BGH - Beschluß vom 27.02.2004
IXa ZB 247/03
Normen:
ZVG § 74a Abs. 5 § 85a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

Versagung des Zuschlags wegen unrichtiger Wertfestsetzung

BGH, Beschluß vom 27.02.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 247/03

DRsp Nr. 2004/4377

Versagung des Zuschlags wegen unrichtiger Wertfestsetzung

1. Die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes steht im Zwangsversteigerungsverfahren einer Neubewertung dann nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tatsachen, die nicht schon mit der sofortigen Beschwerde gem. § 74a Abs. 5 S. 3 ZVG hätten geltend gemacht werden können, eine Anpassung erfordern. In diesem Fall hat das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert gegebenenfalls von Amts wegen anzupassen.2. Bei der nach § 85a Abs. 3 ZVG erforderlichen Berechnung des Ausfalls des Meistbietenden ist auf den Nominalbetrag einer Grundschuld abzustellen.

Normenkette:

ZVG § 74a Abs. 5 § 85a Abs. 1 ;

Gründe: