BGH - Beschluß vom 22.03.2007
V ZB 136/06
Normen:
ZVG § 83 Nr. 6 ; ZPO § 765a ;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 46/06
AG Görlitz, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 169/03

Versagung des Zuschlags wegen sittenwidriger Verschleuderung eines Grundstücks

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen V ZB 136/06

DRsp Nr. 2007/7525

Versagung des Zuschlags wegen sittenwidriger Verschleuderung eines Grundstücks

Der Zuschlag ist wegen sittenwidriger Verschleuderung es Grundstücks nur dann zu versagen, wenn dem Vollstreckungsschuldner auf seinen Antrag hin Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren wäre. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Versteigerungserlös und dem Grundstückswert besteht und Umstände vorliegen, die in einem neuen Termin ein wesentlich höheres Gebot erwarten lassen.

Normenkette:

ZVG § 83 Nr. 6 ; ZPO § 765a ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt seit Mai 2003 die Wiederversteigerung des im Rubrum genannten Grundstücks, nachdem die Schuldnerin es in einem früheren Versteigerungstermin durch Zuschlagsbeschluss erworben, das Bargebot von 105.000 EUR jedoch nicht berichtigt hatte.

In dem Wiederversteigerungsverfahren wurde der Verkehrswert des Grundstücks auf 365.000 EUR festgesetzt. Im ersten Versteigerungstermin, in dem lediglich ein Gebot in Höhe von 50.000 EUR abgegeben wurde, wurde der Zuschlag gemäß § 85a ZVG versagt. Im zweiten Versteigerungstermin vom 18. Januar 2006 blieben die Beteiligten zu 3 und 4 mit einem Gebot von 75.000 EUR Meistbietende. Zur Entscheidung über den Zuschlag beraumte das Vollstreckungsgericht einen Verkündungstermin für den 2. Februar 2006 an.