BGH - Beschluß vom 05.06.2008
V ZB 125/07
Normen:
ZVG § 85a Abs. 1 § 30 Abs. 1 S. 1 § 33 § 72 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 08.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 301/07
AG Olpe, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 53/98

Versagung des Zuschlags bei Unwirksamkeit eines Gebots und Einstellung des Verfahrens

BGH, Beschluß vom 05.06.2008 - Aktenzeichen V ZB 125/07

DRsp Nr. 2008/13509

Versagung des Zuschlags bei Unwirksamkeit eines Gebots und Einstellung des Verfahrens

1. Die 5/10-Wertgrenze kommt in Folgeterminen nur dann in Wegfall, wenn zuvor der Zuschlag gem. § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden ist, weil in einem Versteigerungstermin die abgegebenen Gebote die 5/10-Wertgrenze nicht erreicht haben. Kommt es hingegen nicht zu einer Zuschlagsversagung nach § 85a Abs. 1 ZVG, sondern wird das Verfahren nach § 30 Abs. 1 S. 1 ZVG einstweilen eingestellt, so erlischt das Angebot gem. § 72 Abs. 3 ZVG mit der Folge, dass auch in Folgeterminen die Wertgrenze gilt.2. Eine ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln über die Zuschlagsversagung nach § 85 ZVG nicht erfasst und führt deshalb nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen.

Normenkette:

ZVG § 85a Abs. 1 § 30 Abs. 1 S. 1 § 33 § 72 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 2 und 3 betreiben die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 1. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 179.000 EUR festgesetzt.