BGH - Beschluß vom 09.10.2008
V ZB 21/08
Normen:
ZVG § 85a ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 198
MDR 2009, 50
NJW-RR 2009, 25
Rpfleger 2009, 39
WM 2008, 2264
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 385/07
AG Bergheim, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 K 128/05

Versagung des Zuschlags bei irriger Annahme einer Verkürzung des Schuldnerschutzes durch ein Gebot der Gläubigerin im ersten Termin

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen V ZB 21/08

DRsp Nr. 2008/20025

Versagung des Zuschlags bei irriger Annahme einer Verkürzung des Schuldnerschutzes durch ein Gebot der Gläubigerin im ersten Termin

»Ein Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den von § 85a ZVG intendierten Schuldnerschutz zu verkürzen, wird nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass auf der Grundlage rechtsirriger Vorstellungen der Gläubigerin von einer Verkürzung des Schuldnerschutzes auszugehen wäre.«

Normenkette:

ZVG § 85a ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 (Gläubigerin) ist die Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks wegen einer Grundschuld in Höhe von 245.420,10 EUR nebst 18 % Zinsen seit dem 14. Juli 1993 und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % sowie "dinglichen Rechtsverfolgungskosten" in Höhe von 427,96 EUR angeordnet worden. Den Verkehrswert hat das Vollstreckungsgericht auf 570.000 EUR festgesetzt. In dem ersten Versteigerungstermin am 10. November 2006 hat nur die Gläubigerin selbst ein Gebot in Höhe von 200.000 EUR abgegeben. Der Zuschlag ist mit der Begründung versagt worden, das Gebot habe die 5/10 Grenze des § 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind nicht eingelegt worden.