BGH - Beschluss vom 12.01.2012
I ZB 2/11
Normen:
ZPO § 807;
Fundstellen:
MDR 2012, 606
WM 2012, 805
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 M 1153/10
LG Frankfurt an der Oder, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 447/10

Verpflichtung eines Schuldners zur Angabe von Ansprüche auf Beitragsrückerstattung und auf Leistungsansprüche aus Sachversicherungen sowie auf Erstattung von überzahlten Abschlägen auf Verträge mit Energieversorgern

BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen I ZB 2/11

DRsp Nr. 2012/6169

Verpflichtung eines Schuldners zur Angabe von Ansprüche auf Beitragsrückerstattung und auf Leistungsansprüche aus Sachversicherungen sowie auf Erstattung von überzahlten Abschlägen auf Verträge mit Energieversorgern

a) Der Schuldner muss in der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich auch Ansprüche auf Beitragsrückerstattung und auf Leistungsansprüche aus Sachversicherungen sowie auf Erstattung von überzahlten Abschlägen auf Verträge mit Energieversorgern angeben.b) Ob der Schuldner Fragen des Gläubigers zu diesen Themen beantworten muss, die über diejenigen hinausgehen, die im herkömmlich verwendeten Formblatt zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses enthalten sind, hängt allerdings weiter davon ab, ob die zusätzlichen Fragen auf die konkrete Schuldnersituation abstellen oder aber ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem konkreten Lebenssachverhalt lediglich der allgemeinen Ausforschung im Wege der Befragung auf Verdacht dienen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) 9. Zivilkammer vom 2. Dezember 2010 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 300 €

Normenkette:

ZPO § 807;

Gründe

I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.

1. 2. 3.