Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) 9. Zivilkammer vom 2. Dezember 2010 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 300 €
I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
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