Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 62.888,90 EUR festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar ist das Berufungsgericht in seiner Auslegung des § 145 Abs. 2 InsO von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 100, 36, 41 ; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 -
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