BGH - Beschluss vom 12.03.2009
IX ZR 85/06
Normen:
ZPO § 805; BGB § 362 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2009, 922
BGHReport 2009, 752
DZWIR 2009, 342
MDR 2009, 767
NZI 2009, 384
WM 2009, 811
ZIP 2009, 726
ZInsO 2009, 716
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 158/03
LG Kassel, vom 18.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1690/02

Verpflichtung eines Gläubigers zur Rückgewähr bei Leistung des Schuldners in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten

BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 85/06

DRsp Nr. 2009/7044

Verpflichtung eines Gläubigers zur Rückgewähr bei Leistung des Schuldners in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten

Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet.

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 62.888,90 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 805; BGB § 362 Abs. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar ist das Berufungsgericht in seiner Auslegung des § 145 Abs. 2 InsO von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 100, 36, 41 ; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 Rn. 11; v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08 unter II. 2. z.V.b.) abgewichen. Seine Entscheidung ist aber im Ergebnis aus anderen Gründen richtig ( § 561 ZPO entsprechend).