I.
Die Schuldnerin ist durch Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 22.11.1994 verurteilt worden, den Lagerplatz auf dem ... Gelände ... aus dem Grundstück Gemarkung O. zur Größe von 2.250 qm zu räumen und an die Gläubigerin herauszugeben.
Die Gläubigerin hat unter Hinweis auf eine nur unvollständige "Räumung" der vermieteten Teilfläche beantragt, die Zwangsräumung des Lagerplatzes durchzuführen, auf dem sich nach wie vor Ablagerungen von Straßenaufbruch, Bodenaushub, Betonreste u.a. befänden.
Der mit der Durchführung der "Räumung" beauftragte Gerichtsvollzieher hat sich geweigert, die auf der zu räumenden Teilfläche aufgebrachten, mit dem Grundstück fest verbundenen und mit Sträuchern, Bäumen und anderen Pflanzen bewachsenen Aufschüttungen zu beseitigen.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
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