OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.07.1999
3 W 195/99
Normen:
ZPO §§ 885 887 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 24
MDR 2000, 414
NJW-RR 2000, 533
NZM 2000, 62
OLGReport-Düsseldorf 2000, 40
WuM 2000, 315
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 26.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 33/99
AG Oberhausen, vom 22.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 M 1737/98

Verpflichtung des Gerichtsvollziehers bei Vollstreckung eines Räumungstitels

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.07.1999 - Aktenzeichen 3 W 195/99

DRsp Nr. 1999/9021

Verpflichtung des Gerichtsvollziehers bei Vollstreckung eines Räumungstitels

»Bei der Vollstreckung eines auf Räumung und Herausgabe eines Grundstucks Ergangenen Urteils ist es nicht Aufgabe des mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollziehers, während der Besitzzeit des Schuldners entstandene Aufschüttungen (Hügel) und Anpflanzungen (Bäume/Sträucher) zu beseitigen.«

Normenkette:

ZPO §§ 885 887 ;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin ist durch Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 22.11.1994 verurteilt worden, den Lagerplatz auf dem ... Gelände ... aus dem Grundstück Gemarkung O. zur Größe von 2.250 qm zu räumen und an die Gläubigerin herauszugeben.

Die Gläubigerin hat unter Hinweis auf eine nur unvollständige "Räumung" der vermieteten Teilfläche beantragt, die Zwangsräumung des Lagerplatzes durchzuführen, auf dem sich nach wie vor Ablagerungen von Straßenaufbruch, Bodenaushub, Betonreste u.a. befänden.

Der mit der Durchführung der "Räumung" beauftragte Gerichtsvollzieher hat sich geweigert, die auf der zu räumenden Teilfläche aufgebrachten, mit dem Grundstück fest verbundenen und mit Sträuchern, Bäumen und anderen Pflanzen bewachsenen Aufschüttungen zu beseitigen.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen.