Die einfache Beschwerde der Schuldnerin ist das statthafte Rechtsmittel gegen die gemäß § 732 ZPO ergangene Entscheidung des Landgerichts (Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 732 Rdnr. 16).
Die Beschwerde hat Erfolg, weil die Rechtspflegerin die beantragte zweite vollstreckbare Ausfertigung nicht hätte erteilen dürfen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nämlich nicht vor.
Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung wird dem Gläubiger gemäß § 733 ZPO erteilt, wenn der Gläubiger ein Interesse an der Erteilung der weiteren Ausfertigung darlegt und berechtigte Interesse des Schuldners dadurch nicht gefährdet werden (Zöller/Stöber, a. a. O., § 733 Rdnr. 4, 5 und 9).
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