BVerfG - Beschluß vom 03.04.1998
2 BvR 415/96
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; UWG § 25 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 23.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 48/95
OLG Hamm, vom 14.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 124/95

Verneinung der Dringlichkeit im Verfahren auf Erlaß einer Wettbewerbsverfügung und rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 03.04.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 415/96

DRsp Nr. 2004/15326

Verneinung der Dringlichkeit im Verfahren auf Erlaß einer Wettbewerbsverfügung und rechtliches Gehör

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist auch dann nicht verletzt, wenn das Fachgericht die für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrundes der Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung deshalb verneint, weil sich der Prozeßbevollmächtigte mit einer Terminsverlegung einverstanden erklärt, auch wenn die Prozesspartei von der Zustimmung zur Terminsverlegung keine Kenntnis erlangt hat.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; UWG § 25 ; ZPO § 935 § 940 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]). Es ist nicht ersichtlich, daß das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts auf einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruhen könnte.