OLG Hamm - Beschluss vom 29.06.2000
28 W 33/00
Normen:
ZPO § 850c Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 754/99
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 50 M 859/99

Verletzung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren; Glaubhaftmachung von Angaben im Zwangsvollstreckungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 28 W 33/00

DRsp Nr. 2001/9372

Verletzung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren; Glaubhaftmachung von Angaben im Zwangsvollstreckungsverfahren

1. Eine Glaubhaftmachung von Angaben ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht vorgesehen.2. Nimmt das Landgericht als Beschwerdegericht tatsächliches und rechtliches Vorbringen der Parteien nicht zur Kenntnis und setzt es sich mit Tat- und Rechtsfragen nicht genügend auseinander, so ist gegen die Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde eröffnet.

Normenkette:

ZPO § 850c Abs. 4 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig und begründet.

I.

Nach § 568 Abs. 2 ZPO ist eine sofortige weitere Beschwerde nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund zum Nachteil des Beschwerdeführers enthält. Das ist hier der Fall.

1.