Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig und begründet.
I.
Nach § 568 Abs. 2 ZPO ist eine sofortige weitere Beschwerde nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund zum Nachteil des Beschwerdeführers enthält. Das ist hier der Fall.
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