OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.08.2005
22 U 49/05
Normen:
BGB § 126 Abs. 2; BGB § 127 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 2; UWG § 3 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 10; UWG § 8 Abs. 1;

Verletzung eines Vertriebsvertrages durch Abwerben von Kunden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2005 - Aktenzeichen 22 U 49/05

DRsp Nr. 2009/8812

Verletzung eines Vertriebsvertrages durch Abwerben von Kunden

1. Haben die Parteien eines Vertriebsvertrages ihre langjährigen Vertragsbeziehungen stets auf Grundlage schriftlicher Vereinbarungen geregelt, so muss der Vertrag auch schriftlich, d.h. durch Übergabe der Urschrift, gekündigt werden. 2. Ein Hersteller hat auch gegenüber einem Vertriebshändler, dem kein exklusives Vertriebsrecht eingeräumt worden ist, der aber gleichwohl erheblich in die Vertriebsorganisation eingebunden ist, wesentliche Treuepflichten. Diese Treuepflichten sind verletzt, wenn der Hersteller in unmittelbarer Konkurrenz zum Vertragshändler tritt. Dabei reicht die bloße Aufnahme eines parallelen Direktvertriebes aus. Das gilt insbesondere dann, wenn der Hersteller unter Ausnutzung der von dem Vertriebshändler bereitzustellenden Informationen vorgeht.

Tenor:

Der Verfügungsbeklagten wird bis zum 30.9.2005 untersagt, Unternehmen, die von der Verfügungsklägerin seit dem 9.9.2002 Zerspannungswerkzeuge der Marke S. bezogen haben, die Lieferung von Zerspannungswerkzeugen der Marke S. anzubieten und/oder diesen Unternehmen Zerspannungswerkzeuge der Marke S. zu liefern.