Der Verfügungsbeklagten wird bis zum 30.9.2005 untersagt, Unternehmen, die von der Verfügungsklägerin seit dem 9.9.2002 Zerspannungswerkzeuge der Marke S. bezogen haben, die Lieferung von Zerspannungswerkzeugen der Marke S. anzubieten und/oder diesen Unternehmen Zerspannungswerkzeuge der Marke S. zu liefern.
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