BVerfG - Beschluß vom 12.03.2003
1 BvR 2240/02
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 04.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1501/02
LG Bautzen, vom 05.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 438/02

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwerfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch zweites Versäumnisurteil

BVerfG, Beschluß vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 2240/02

DRsp Nr. 2005/5012

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwerfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch zweites Versäumnisurteil

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Dies ist nicht der Fall, wen die Zivilgerichte die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil zurückweisen mit der Begründung, der Rechtsmittelführer habe den Beweis der Unrichtigkeit nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht führen können.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.