OLG Dresden, vom 04.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1501/02
LG Bautzen, vom 05.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 438/02
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwerfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch zweites Versäumnisurteil
BVerfG, Beschluß vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 2240/02
DRsp Nr. 2005/5012
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwerfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch zweites Versäumnisurteil
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1GG liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Dies ist nicht der Fall, wen die Zivilgerichte die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil zurückweisen mit der Begründung, der Rechtsmittelführer habe den Beweis der Unrichtigkeit nach § 418 Abs. 2ZPO nicht führen können.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2ZPO.
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